Minijobs

Anfang 2003 sind die “Gesetze für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt” in Kraft getreten. Damit wurden auch die geringfügigen Beschäftigungen - also die so genannten Minijobs - neu geregelt. Minijobs sind geringfügige Beschäftigungen, bei denen die Buttoverdienstgrenze 400 Euro beträgt. Arbeitest du innerhalb eines Kalenderjahres nicht mehr als 50 Tage bzw. 2 Monate, handelt es sich auch um einen Minijob.

Die Höchstgrenze für den regelmäßigen monatlichen Verdienst bei Minijobs liegt bei 400 Euro. Minijobber zahlen in der Regel keine Abgaben. Du erhältst als Minijobber deinen Bruttoverdienst, ohne dass ein Euro abgezogen wird. Im Höchstfall also die gesamten 400 Euro. Neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung kann ein Minijob versicherungsfrei ausgeübt werden.
Auch Minijobber haben Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld, wenn dies im Tarif- oder Arbeitsvertrag festgelegt ist. Erhälst du Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, kann die 400-Euro-Grenze überschritten werden, so dass deine Beschäftigung sozialversicherungspflichtig ist und du Abgaben zahlen mußt.
 
Beispiel:
Gabi verdient 380 Euro im Monat und erhält jedes Jahr im Dezember ihr vertraglich zugesichertes Weihnachtsgeld in Höhe von 380 Euro. Gabi erhält also im Jahr 4.560 Euro plus 380 Euro Weihnachtsgeld. Das macht zusammen 4.940 Euro. Ihr monatlicher Verdienst beträgt folglich 411,67 Euro. Damit liegt sie über der 400-Euro-Grenze und ist Sozialversicherungspflichtig.
Maßgeblich für die Versicherungspflicht ist die Summe aller Verdienste für den Zeitraum von zwölf Monaten. Angenommen, in den Monaten September bis April verdienst du mit deinem Minijob monatlich 500 Euro, in den Monaten Mai bis August jedoch nur 250 Euro. Danach kommst du auf einen durchschnittlichen monatlichen Verdienst von 416,67 Euro und liegst über der 400-Euro-Grenze.
Deine Beschäftigung ist also versicherungspflichtig. Du bleibst aber versicherungsfrei, wenn dein Verdienst unvorhersehbar und für maximal zwei Monate innerhalb eines Jahres die Verdienstgrenze von 400 Euro überschreitet.
 
Beispiel:
Gabi wird von ihrem Arbeitgeber gebeten, Ende Juni wider Erwarten für einen Monat zusätzlich eine Urlaubsvertretung zu übernehmen. Ihr bisheriger monatlicher Verdienst von 125 Euro erhöht sich für diese Zeit auf 600 Euro. Gabi bleibt versicherungsfrei, da es sich nur um ein gelegentliches und unvorhergesehenes überschreiten der Verdienstgrenze für die Dauer von einem Monat handelt.
Falls du Arbeitslosengeld II beziehst, wird dein Minijob als Einkommen gesehen. Die ersten 100 Euro sind anrechnungsfrei. Von jedem weiteren Euro werden bei einem Minijob zusätzlich 20% nicht angerechnet. Bei einem Einkommen von 400 Euro bleiben so 160 Euro anrechnungsfrei, 240 Euro werden vom Arbeitslosengeld II abgezogen.

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